Ernüchterung bei vielen Eltern: In ihrer Rede zu den ersten Lockerungen der Corona-Maßnahmen hat Angela Merkel Kita-Kinder so gut wie nicht erwähnt. Es gibt nach wie vor keine konkrete Info dazu, wann die Kitas wieder öffnen sollen. Allerdings haben Bund und Länder beschlossen, dass die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet wird. Für welche Familien die neue Regelung gilt, lest ihr hier.

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    1. Steht schon fest, wann Kitas und Schulen generell wieder öffnen?

    Eine Frage, die wohl die meisten Eltern im Moment beschäftigt. Die Antwort ist allerdings bisher wenig befriedigend: Ein Zeitpunkt, an dem Kitas und Schulen wieder für alle Kinder öffnen, steht bisher nicht fest. Zumindest die Schulen sollen innerhalb der nächsten zwei Wochen schrittweise ihren Betrieb wieder aufnehmen. Kitas sollten nach Empfehlung der Leopoldina bis zu den Sommerferien geschlossen bleiben. Zur Diskussion steht auch ein Vorschlag, den normalen Betrieb erst zum 1. August wieder aufzunehmen. Bund und Länder haben dazu allerdings bisher nichts gesagt. Das Ganze hängt natürlich auch davon ab, wie sich die Verbreitung des Coronavirus weiter entwickelt.

    Die gute Nachricht ist, dass die Notbetreuung für Kinder bestehen bleibt und sogar ausgeweitet wird. Das bedeutet, es können mehr Eltern, die zu bestimmten „Berufs- und Bedarfsgruppen“ gehören, die Betreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen können. Welche Eltern von der neuen Regelung genau betroffen sind, entscheidet allerdings jedes Bundesland selbst.

    2. Welche Eltern hatten bisher Anspruch auf Notbetreuung für ihre Kinder?

    Bisher galt die Regelung für Eltern, die in „systemrelevanten Berufen“ arbeiten. Dazu gehören:

    • Gesundheitswesen
    • Pflege
    • Öffentliche Sicherheit (Polizei, Feuerwehr und Co.)
    • Katastrophenschutz
    • Staats- und Regierungsfunktionen, öffentliche Verwaltungen, Justiz
    • Strom- und Wasserversorgung sowie Abfallwirtschaft
    • Öffentliche Verkehrsmittel
    • Einzelhandel mit Lebensmitteln
    • Versorgung mit Bargeld
    • Kindertagesbetreuung

    Grundsätzlich galt bisher, dass beide Elternteile in einem dieser Berufe arbeiten müssen oder der jeweils Alleinerziehende. Außerdem dürfen nur Kinder die Notbetreuung nutzen, die noch nicht alt genug sind, um allein zu bleiben, also Kinder bis 12 Jahre bzw. bis zur 6. Klasse. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es keine andere Möglichkeit gibt, die Kinder zu betreuen, und der Arbeitgeber nicht bereit ist, einen Kompromiss wie Homeoffice, Urlaub, Freistellung usw. einzugehen.

    3. Was sind generell die Voraussetzungen, um die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen?

    An den grundsätzlichen Voraussetzungen hat sich nichts geändert – bis auf einen wichtigen Punkt:

    • Bisher mussten beide Elternteile in einem „systemrelevanten Beruf“ beschäftigt sein. Mit der neuen Regelung reicht es aus, wenn ein Elternteil in diesem Bereich arbeitet – je nach Bundesland ist es aber notwendig, dass der andere Elternteil auch berufstätig ist.
    • Weiterhin gilt als Voraussetzung, dass die Eltern die Betreuung der Kinder nicht anderweitig organisieren können.
    • Auch müssen sie glaubhaft versichern, dass Homeoffice in ihrem Beruf nicht möglich ist, und sie die Arbeitszeiten nicht flexibel gestalten können.
    • Die Kinder dürfen natürlich nicht an Corona erkrankt sein und in den letzten 14 Tagen auch keinen Kontakt zu einem Infizierten gehabt oder in einem Risikogebiet gewesen sein.

    4. Jetzt soll die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet werden – für welche Berufe?

    Eine vollständige Liste gibt es bisher noch nicht. Denn wie bisher gilt auch die neue Regelung nicht einheitlich für ganz Deutschland. Das bedeutet, jedes Bundesland kann selbst entscheiden, welche Eltern die Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen können, wenn sie ausgeweitet wird. Die endgültige Entscheidung dazu muss erst bis zum 3. Mai gefallen sein. Nach einer Schätzung könnten mit der neuen Regelung aber rund acht Prozent aller Eltern die Betreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen.

    Einige Bundesländer haben schon bekanntgegeben, welche Gruppen von der erweiterten Notbetreuung profitieren werden. Den aktuellen Stand (20.4.2020) dazu seht ihr hier:

    Baden-Württemberg

    Hier hatten bisher Kinder bis zur sechsten Klassen Anspruch auf die Notbetreuung, wenn beide Elternteile in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Nach der neuen Regelung wird die Notbetreuung der Kinder ausgeweitet:

    • bis zur 7. Klasse
    • für berufstätige Alleinerziehende

    Eine endgültige Regelung steht hier aber noch nicht fest. Aktuelle Infos dazu findet Ihr beim Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

    Bayern

    In Bayern wird die Notbetreuung der Kinder schon ab dem 27. April ausgeweitet, und zwar auf:

    • berufstätige Alleinerziehende

    Außerdem will man in Bayern Anfang Mai damit anfangen, so genannte Hygienepläne für Kitas zu erarbeiten. Damit könnte dann auch ein Datum feststehen, an dem die Einrichtungen wieder geöffnet werden.

    Alle wichtigen Infos findet ihr beim Bayrischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

    Berlin

    Auch in Berlin wird die Notbetreuung für Kinder ab dem 27. April erweitert, und zwar stufenweise. Bildungssenatorin Sandra Scheeres hat bekanntgegeben, dass die neue Regelung unter anderem gilt für:

    • Lehrer
    • Erzieher (mehr als bisher)
    • berufstätige Alleinerziehende
    • Kinder „in besonders herausfordernden Situationen“

    Im nächsten Schritt sollen dann Vorschulkinder wieder in die Kita gehen dürfen. Danach soll für zukünftige Kita-Kinder die Eingewöhnung möglich sein, bevor der normale Betreib wieder startet. Als Datum dafür ist bisher scheinbar der 1. August geplant.

    Brandenburg

    In Brandenburg wird die Notbetreuung für Kinder ebenfalls ab dem 27. April ausgeweitet. Die neue Regelung betrifft hier:

    • berufstätige Alleinerziehende
    • Tierärzte
    • Medien (inkl. Journalismus und Produktion)
    • Reinigungsfirmen, die in der „kritischen Infrastruktur“ arbeiten

    In Bremen können Eltern die erweiterte Notbetreuung für ihre Kinder schon ab dem 21. April in Anspruch nehmen. Anträge dafür müssen spätestens bis zum 20. April eingereicht werden. Betroffen von der neuen Regelung sind hier:

    • Berufstätige Alleinerziehende
    • Familien, bei denen beide Elternteile in Vollzeit arbeiten und keine andere Möglichkeit haben, ihre Kinder zu betreuen bzw. betreuen zu lassen
    • Kinder, die auf Anordnung des Jugend- oder Sozialamtes zu ihrem Schutz eine Kita besuchen
    • Familien, die pflegebedürftige Angehörige oder behinderte bzw. schwerkranke Haushaltsangehörige betreuen
    • Kinder mit Behinderung

    Alle Infos dazu findet ihr auf der Seite der Kita Bremen.

    Hamburg

    In Hamburg wird die Notbetreuung für Kinder ebenfalls ab dem 27. April für bestimmte Bedarfsgruppen ausgeweitet, und zwar für:

    • berufstätige Alleinerziehende

    Eine genaue Liste gibt es in Hamburg nicht, da die Entscheidung hier immer auch vom Einzelfall abhänge. In zwei Wochen soll in Hamburg übrigens auch darüber gesprochen werden, ob und wann Spielplätze wieder öffnen können.

    Hessen

    Auch Hessen hat die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet. Nach der neuen Regelung haben auch folgende Bedarfs- und Berufsgruppen einen Anspruch:

    • berufstätige Alleinerziehende
    • Rundfunk, Fernsehen und andere Telemedien
    • Abfallwirtschaft
    • Lebensmitteleinzelhandel, landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Transport und Vertrieb von Lebensmitteln
    • Mitarbeiter/innen der Bundeswehr (unter bestimmten Voraussetzungen) und Soldaten/innen
    • Beratung zu Schwangerschaftskonflikten
    • Alle Berufe, die direkt mit der Auszahlung von Sozialleistungen zu tun haben
    • Notfallseelsorge, Krisentelefone, Frauenhäuser
    • Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche

    Übrigens werden in Hessen auch Hebammen explizit in der Liste der Berufe genannt, die Anspruch auf eine Notbetreuung haben. Die komplette Liste aller Berufe findet ihr unter hessen.de

    Mecklenburg-Vorpommern

    Auch in Mecklenburg-Vorpommern öffnen die Kitas ihre Notbetreuung ab dem 27.4. für weitere Bedarfsgruppen und Berufsfelder:

    • besonders schutzbedürftige Kinder
    • berufstätige Alleinerziehende
    • Erzieher/innen / Kindertageseinrichtungen
    • Post- und Paketzusteller/innen
    • Lehrer/innen, die zum Beispiel Prüfungen abnehmen müssen
    • Hebammen
    • Rechtsanwälte/innen
    • Krankenkassen
    • Tierärzte/innen
    • ambulante Pflegedienste
    • Beratungsstellen Frauen- und Kinderschutz
    • soziale Kriseninterventionseinrichtungen
    • Flug- und Schiffsverkehr
    • Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
    • Finanz- und Versicherungswesen
    • Regierungen und Parlamente
    • Informationstechnik und Telekommunikation

    Die genaue Liste findet ihr noch einmal unter ndr.de

    Niedersachsen

    In Niedersachsen gibt es die Notbetreuung generell für Schüler bis zur 8. Klasse, also etwas länger als in vielen anderen Bundesländern (6. Klasse). Ab dem 27.4. gilt sie auch für die Bereiche:

    • Energieversorgung
    • Wasserversorgung
    • Müllabfuhr
    • Transport und Verkehr
    • Lebensmittelproduktion
    • Einzelhandel
    • Hygiene
    • Telekommunikation
    • Finanzwesen
    • Medien und Kultur
    • Risiko- und Krisenkommunikation
    • Härtefälle, zum Beispiel bei Kindeswohlgefährdung, oder wenn Eltern die Kündigung droht

    Alle aktuellem Infos findet ihr unter niedersachsen.de

    Nordrhein-Westfalen

    In NRW hat Familienminister Joachim Stamp bekanntgegeben, dass bis zu zehn Prozent der Kinder die Notbetreuung nutzen können. Dafür wurden diese Berufsfelder nun ebenfalls als systemrelevant eingestuft:

    • Hausmeister
    • Gebäudereiniger (zum Teil)
    • Seifenfabriken und Hersteller von Reinigungs- und Körperpflegeprodukten
    • Rechtsanwälte und Notare
    • Post-, Kurier- und Expressdienste
    • Tankstellen
    • Wach- und Sicherheitsdienste
    • Textilindustrie (teilweise)
    • Bankangestellte und Steuerberater
    • versorgungsrelevante Dünge- und chemische Rohstoffhersteller

    Alle Berufe und hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in einem PDF veröffentlicht.

    Rheinland-Pfalz

    In Rheinland-Pfalz gelten die gleichen Regelungen wie in vielen anderen Bundesländern. Die Notbetreuung wird hier erweitert für:

    • berufstätige Alleinerziehende
    • Eltern in Notsituationen
    • Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf

    Eine genaue Liste gibt es aktuell noch nicht. Mehr Infos findet ihr auf der offiziellen Seite rlp.de

    Saarland

    Auch im Saarland wird die Notbetreuung von Kindern ausgeweitet. Neu dazugekommen ist folgende Bedarfsgruppe:

    • berufstätige Alleinerziehende

    Außerdem sollen Eltern aus „zentralen Wirtschaftsbereichen“ entlastet werden. Eine genaue Liste der Berufe gibt es bisher allerdings nicht. Alle wichtigen Infos dazu findet ihr aber auf saarland.de

    Sachsen

    In Sachsen gilt die neue Regelung schon seit dem 18.4. Ab sofort gelten auch diese Berufe bzw. Bedarfsgruppen als systemrelevant:

    • berufstätige Alleinerziehende
    • Bestatter
    • Verkäufer/innen im Einzelhandel
    • Rechtsanwälte und Notare
    • Steuerberater
    • Gerichtsvollzieher
    • Handwerker
    • Mitarbeiter der stationären Jugend- und Behindertenhilfe
    • Tierpfleger
    • Schüler mit eigenen Kindern, die betreut werden müssen
    • Lehrer und Erzieher
    • Angestellte in Schuldienst und Kindertagesbetreuung

    Aktuelle Infos findet ihr auf sachsen.de und eine Liste der Berufe in einer Pressemitteilung.

    Sachsen-Anhalt

    Auch Sachsen-Anhalt hat die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet, und zwar für:

    • Berufstätige Alleinerziehende
    • Verkäufer/innen
    • Lehrer/innen

    Eine Liste aller systemrelevanten Arbeitsfelder und Berufe findet ihr auf sachsen-anhalt.de

    Schleswig-Holstein

    In Schleswig-Holstein gilt die neue Regelung zur Notbetreuung schon ab dem 20.4. Als neue Bedarfsgruppen dazugekommen sind:

    • berufstätige Alleinerziehende
    • Lehrer, die in den Schulen gebraucht werden

    Alle wichtigen Infos und eine Liste mit Bedarfsgruppen für die Notbetreuung findet ihr auf schleswig-holstein.de

    Thüringen

    In Thüringen gilt die neue Regelung erst später, nämlich Anfang Mai. Aus diesem Grund steht auch noch nicht fest, inwieweit die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet wird. Es gibt allerdings auch hier die Forderung, berufstätige Alleinerziehende als Bedarfsgruppe aufzunehmen. Aktuelle Infos dazu findet ihr auf thueringen.de.

    5. Wie viele Familien betrifft es, dass die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet wird?

    Das ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland verschieden. Denn zum einen können wie gesagt regional unterschiedliche Berufsgruppen die Notbetreuung für ihre Kinder nutzen. Zum anderen arbeiten natürlich auch überall unterschiedlich viele Menschen in diesen Bereichen. Und auch nicht alle Eltern, die theoretisch einen Anspruch haben, nutzen diesen auch. Laut zeit.de ist Familienministerin Franziska Giffey davon ausgegangen, dass bis zur Lockerung der Regeln rund 160.000 Kinder Anspruch auf die Betreuung hatten. Wie viele es durch die Änderungen sein werden, konnte sie noch nicht sagen.

    Gegenüber der Tagesschau hatte Giffey vorgerechnet, wie viele Kapazitäten die Kitas in der neuen Situation theoretisch hätten: „Wenn wir überlegen, dass ja fünf Kinder pro Erzieherin in einem Raum empfohlen sind, dann könnten wir die Kapazität an Kitaplätzen – über drei Millionen haben wir – nicht voll nutzen. Dann könnte man etwa ein Drittel nutzen, also eine gute Million, 1,15 Millionen Plätze.“ Deshalb müsse man gut überlegen, welche Kinder zuerst in die Kita dürften, so Giffey weiter.

    6. Wie kann ich die Notbetreuung für meine Kinder beantragen?

    Auch hier gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Am besten ist es, wenn du einmal in deiner Kita anrufst, damit die Leitung dir sagen kann, was genau sie für den Antrag braucht. In manchen Bundesländern müssen Eltern eine Selbstauskunft vorlegen, in anderen benötigst du zusätzlich eine Bescheinigung deines Arbeitgebers.

    Wichtig: Bitte bringe dein Kind auf keinen Fall einfach so in die Kita, ohne es vorher abzusprechen. In diesem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass du es nicht dort abgeben kannst.

    7. Muss ich eigentlich die Kita-Gebühren zahlen, wenn ich die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen kann?

    Dazu gibt es bisher leider ebenfalls keine einheitliche Regelung, die für ganz Deutschland gilt. Denn auch diese Regelung wird von den Bundesländern selbst festgelegt. Teilweise sieht es sogar innerhalb eines Bundeslandes so aus, dass einige Gemeinden die Gebühren erstatten, Eltern sie in anderen Gemeinden aber vorerst weiterzahlen müssen.

    Familienministerin Giffey hat sich dafür eingesetzt, dass Eltern die Gebühren nicht zahlen müssen, so lange ihre Kinder die Kita nicht besuchen dürfen. Für viele ist die finanzielle Belastung aktuell sowieso schon ein Problem. Viele Bundesländer haben auch schon angekündigt, Eltern das Geld zurückzuzahlen. Teilweise gilt das sogar dann, wenn die Kinder die Notbetreuung nutzen. Falls du noch keine Info von deiner Kita bekommen hast, kannst du online auf der Seite deiner Stadt nachschauen oder einfach direkt in der Kita nachfragen.

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    8 Kommentare

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