Neuestes Update zum Thema: Corona-Krise & Elterngeld

Update vom 15.05.2020 – Erleichterung beim Elterngeld nun beschlossen!

Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat die gesetzliche Anpassung beim Elterngeld wegen Corona verabschiedet. 
Es wurden insbesondere folgende Maßnahmen beschlossen:
  • Wer wegen der Corona-Krise ein geringes Einkommen hat (z. B. wegen Kurzarbeit), soll beim Elterngeld keinen Nachteil haben. Die Zeiten mit verringertem Einkommen bleiben beim Bemessungszeitraum außen vor.
  • Ist nach der Geburt des Kindes aufgrund der Corona-Krise Einkommen weggefallen und wird hierfür ein Ersatz gewährt – also z.B. Kurzarbeitergeld -, so mindert diese Ersatzleistung das Elterngeld nicht.

Update vom 07.04.2020:

Der beschriebene Fallstrick ist auf politischer Ebene bereits bekannt. So hat die Bundesfamilienministerin Frau Dr. Franziska Giffey in einer Pressemittelung vom 07.04.2020 bekannt gegeben, dass sie bereits eine mit den Koalitionsfraktionen abgestimmte Gesetzesänderung beim Elterngeld aufgrund der Corona-Krise auf den Weg gebracht hat. Die von Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise betroffenen Monate sollen zukünftig bei der Durchschnittsberechnung des Elterngeld-Anspruches außen vor bleiben. Die gesetzliche Änderung soll nun so zügig wie möglich durch das Kabinett und das parlamentarische Verfahren gebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass das die gesetzliche Änderung zeitnah erlassen wird.


Ursprünglicher Text vom 27. März:

Zur Zeit spüren wir täglich die Einschränkungen, die die Corona-Krise mit sich bringt – welche Folgen sie in der Zukunft für uns hat, das steht aber noch auf einem ganz anderen Blatt geschrieben. Über eines dieser Probleme haben Jochen Breitenbach, Michael Ferstl und Christian Wenzel-Hofmann von „Elterngeld leicht gemacht!“ einen Gasttext geschrieben. Die drei Papas arbeiten als Steuerberater und Rechtsanwälte und sind über ein wirklich wichtiges Thema gestolpert: Werdende Eltern, die jetzt wegen der Corona-Krise vor einer möglichen Kurzarbeit stehen, sollten rechtzeitig handeln. Es drohen nämlich hohe Einbußen beim Elterngeld-Anspruch! Dieser Beitrag erklärt, weshalb sich Kurzarbeit durch die Corona-Krise beim Elterngeld negativ auswirkt und zeigt Möglichkeiten auf, den Elterngeld-Anspruch möglichst zu schützen:

Corona-Krise und Elterngeld: Wen geht das etwas an?

Betroffen sind werdende Eltern, die Arbeitnehmer sind und aktuell noch möglichst viel Geld verdienen wollen, um nach der Geburt ihres Kindes ein anständiges Elterngeld herauszubekommen. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom durchschnittlichen Netto-Einkommen im Bemessungszeitraum. Das sind die letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. bei Müttern die letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Das Elterngeld ersetzt dann zwischen 65 % und 100 % (oft 67 %) des Netto-Einkommens. Es beträgt aber mindestens 300 € und maximal 1.800 €.

Wieso wird hier die Kurzarbeit zum Problem?

Aufgrund der Corona-Krise versuchen derzeit viele Arbeitgeber ihr Unternehmen durch Kurzarbeit zu retten. Doch genau hier lauert der Fallstrick für werdende Eltern! Denn für die Berechnung des Elterngeldes wird im Bemessungszeitraum nur Erwerbseinkommen berücksichtigt. Sogenannte Entgeltersatzleistungen – und dazu zählt auch das Kurzarbeitergeld – werden dagegen nicht eingerechnet. Zusammengefasst: Monate, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wird, führen automatisch zu weniger Elterngeld. Das kann – je nach Umfang der Kurzarbeit – schnell mehrere hunderte bis tausende Euro Einbußen an Elterngeld bedeuten!

Was ist überhaupt Kurzarbeitergeld?

Ist das Arbeitsentgelt aufgrund der Kurzarbeit ganz oder teilweise reduziert, so erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % (bzw. wenn Kinder da sind 67%) des aufgrund der Kurzarbeit wegfallenden Netto-Einkommens.

Corona-Krise und Elterngeld: Ein Rechenbeispiel

Die schwangere Lisa verdient im Bemessungszeitraum gleichbleibend 1.800 € netto. Planmäßig beginnt im September 2020 ihre Mutterschutzfrist vor der Geburt. Durch die Corona-Krise schickt sie ihr Arbeitgeber für April und Mai 2020 in Kurzarbeit, da das Unternehmen in diesen Zeitraum komplett schließen muss (sog. „Kurzarbeit Null“). Sie erhält in den Kurzarbeit-Monaten 60 % von 1.800 €. Das sind 1.080 € Kurzarbeitergeld.

Stark vereinfachte Berechnung des Elterngeldanspruchs von Lisa:

Monat (Bemessungszeitraum) ohne Kurzarbeit mit Kurzarbeit
September (2019) 1.800 € 1.800 €
Oktober (2019) 1.800 € 1.800 €
November (2019) 1.800 € 1.800 €
Dezember (2019) 1.800 € 1.800 €
Januar (2020) 1.800 € 1.800 €
Februar (2020) 1.800 € 1.800 €
März (2020) 1.800 € 1.800 €
April (2020) 1.800 € 0 € (Kurzarbeitergeld wird nicht berücksichtigt!)
Mai (2020) 1.800 € 0 € (Kurzarbeitergeld wird nicht berücksichtigt!)
Juni (2020) 1.800 € 1.800 €
Juli (2020) 1.800 € 1.800 €
August (2020) 1.800 € 1.800 €
monatlicher Durchschnitt 1.800 € 1.500 €
davon 65 % Elterngeld 1.179 € 975 €

 

Im Fall von Lisa bedeutet das 195 € weniger Elterngeld (Basiselternfeld) pro Monat wegen der Kurzarbeit. Das sind auf die Bezugsdauer von 12 Monaten 2.340 € weniger Elterngeld!

Das Beispiel verdeutlicht, welch drastische Auswirkung Kurzarbeit auf die finanzielle Versorgung des bevorstehenden Familienglückes haben kann. Werdende Eltern sollten daher gut überlegen, ob sie kurzer Hand ein Schreiben ihres Arbeitgebers zur Kurzarbeit unterzeichnen.

Experten-Tipp zum Thema Corona-Krise und Elterngeld:

Bei drohender Kurzarbeit in jedem Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und die benachteiligende Situation beim Elterngeld erläutern. Vielen Arbeitgebern ist es sehr wahrscheinlich gar nicht bewusst, was Kurzarbeitergeld für werdende Eltern bedeutet.

Folgende Möglichkeiten können sich anbieten, die Kurzarbeit zumindest zum Teil zu umgehen:

  • Überstundenkonto abbauen
  • Urlaub nehmen
  • Kurzarbeit nur für einen möglichst kurzen Zeitraum zustimmen
  • prüfen ob bei schwangeren Frauen ggf. ein Beschäftigungsverbot vorliegt

Wichtig: Stimmt ein Arbeitnehmer der Kurzarbeit nicht zu, kann er deswegen zwar wegen des sogenannten Maßregelungsverbotes nicht gekündigt werden. Allerdings kommt unter Umständen eine Änderungskündigung mit Herabsetzung der Arbeitszeit oder eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, wenn eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht möglich ist. Im Zweifel sollte daher unbedingt Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden.

Weitere Infos zum Thema Corona-Virus findest du hier:

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Laura Dieckmann
Als waschechte Hamburgerin lebe ich mit meiner Familie in der schönsten Stadt der Welt – Umzug ausgeschlossen! Bevor das Schicksal mich zu Echte Mamas gebracht hat, habe ich in verschiedenen Zeitschriften-Verlagen gearbeitet. Seit 2015 bin ich Mama einer wundervollen Tochter.

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Sandra
Sandra
4 Jahre zuvor

Guten Morgen, sehr interessanter Text. Eine Frage stellt sich mir jedoch noch. Im Text ist die Rede davon, dass im Hinblick auf die Kurzarbeit und eventuelle Einbußen im Hinblick auf das Elterngeld geprüft werden muss, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Wieso ist dies relevant?

Viele Grüße Sandra

FM
FM
4 Jahre zuvor

Hallo,
Meine Partnerin ist im Beschäftigungsverbot und bekommt momentan vollen lohn, wahrscheinlich kommt nun 100% Kurzarbeit da die Einrichtung (KITA) erstmal geschlossen wird, was bedeutet das für spätere Elterngeld?