Mutter geschockt: Vermieter erhöht die Miete wegen ihres Babys

Stolz präsentiert eine junge Mutter ihr kleines Baby, als sie zufällig ihren Vermieter trifft. Doch der schickt den Glückwünschen gleich eine rückwirkende Mieterhöhung hinterher. Wie dreist ist das denn – und darf der das überhaupt?

Die Frau schreibt auf Reddit: „Unser Vermieter ist auf unsere Kleine aufmerksam geworden und hat gefragt, wie alt sie sei und hat kurz den Aufpreis für unser Baby erwähnt und erklärt, wie das rückwirkend ist.” Die kleine Familie mietet ein Haus, zahlt aber alle Nebenkosten selbst.

Kein Wunder, dass die Eltern total irritiert sind.

Also wirft das Paar einen gründlichen Blick in seinen Mietvertrag und entdeckt dort tatsächlich eine entsprechende Klausel. Der Vermieter kann demnach die Miete erhöhen – auch rückwirkend, bis zu dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Mama schreibt verzweifelt: „Ich bin mir nicht sicher, ob das tatsächlich legal ist.”

Nun hat sich dieser Vorfall zwar in Arizona zugetragen, aber Ähnliches ist auch schon in Deutschland passiert, wie verschiedene verzweifelte Einträge in Online-Foren zeigen. Es ist bitter, aber Vermieter haben oft leichtes Spiel. Schließlich ist es aktuell so schwer wie nie, eine neue (bezahlbare) Wohnung zu finden.

Aber gibt es dafür tatsächlich eine rechtliche Grundlage?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es darauf eine eindeutige Antwort: Die Geburt eines Kindes ist im Mietrecht kein anerkannter Grund, die Miete zu erhöhen (vgl. §§ 558).  Das eigene Kind kann ohne vorherige Anmeldung mit in die eigene Wohnung ziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93). Das gilt für Kleinkinder ebenso wie für ältere Kinder.

Ähnlich sieht es übrigens auch für die Mama in Arizona aus. Die angesprochene Klausel in ihrem Mietvertrag ist entsprechend ungültig. Laut U.S. Department of Housing and Urban Development (HUD) stellt es sogar eine Diskriminierung im Wohnungswesen dar, wenn ein Vermieter die Miete wegen der wachsenden Familie erhöht.

Aber eine Ausnahme gibt es doch im deutschen Mietrecht:

Ist mietvertraglich vereinbart, dass Mieter die Betriebskosten zahlen müssen, und dass die Wasserkosten nach der Personenzahl verteilt werden, so ist der Umlageschlüssel „nach Köpfen” für die Kosten des Kaltwasserverbrauchs zulässig, wie Pro Mietrecht informiert. Nur dann sind Mieter verpflichtet, den Vermieter über Familienzuwachs zu informieren.

Wenn das Kind auf der Welt ist, muss man den Vermieter unter Umständen informieren – und zwar dann, wenn es in der Betriebskostenabrechnung einen oder mehrere Posten gibt, die pro Kopf umgelegt werden“, erklärt Dr. Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes, auf Nachfrage von myHOMEBOOK.

Vielleicht ganz gut, das noch mal im Hinterkopf zu haben, wenn ihr den eigenen Mietvertrag überprüfen möchtet. Habt ihr euch schon mal mit dem Thema Mietverhältnis und Familienzuwachs auseinandergesetzt? Lasst es uns gerne wissen und teilt eure Erfahrungen in den Kommentaren.

Mehr zum Thema „dreister Vermieter” gibt’s übrigens hier:

 

Lena Krause
Ich lebe mit meinem kleinen Hund Lasse in Hamburg. Am liebsten erkunde ich mit ihm die vielen grünen Ecken der Stadt. Auch wenn ich selbst keine Mama bin, gehören Babys und Kinder zu meinem Leben dazu. Meine Freundinnen machen mir nämlich fleißig vor, wie das mit dem Mamasein funktioniert und ich komme als „Tante Lena“ zum Einsatz. Schon als Kind habe ich das Schreiben geliebt – und bei Echte Mamas darf ich mich dabei auch noch mit so einem schönen Thema befassen. Das passt einfach!

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