Das Kinderkrankengeld wird von den Krankenkassen als Lohnersatz gezahlt, wenn Eltern nicht arbeiten können, weil sie zu Hause ein krankes Kind betreuen müssen. Jetzt während der Corona-Pandemie gibt es das Kinderkrankengeld auch dann, wenn das Kind zwar gesund ist, die Betreuungs- und Bildungseinrichtungen aber schließen müssen. Wie das alles funktioniert, wie man Kinderkrankengeld beantragt und was es zu bedenken gibt – wir geben euch hier eine verständliche Übersicht darüber.
Gibt es noch pandemiebedingtes Kinderkrankengeld?
Nein, am 19. März 2022 lief die Regelung zum pandemiebedingten Kinderkrankengeld aus. Besorgte Eltern fragen sich, ob sie nun mit einem Lohnausfall rechnen müssen. Denn die Regelungen greifen dann nur noch, wenn euer Kind tatsächlich auch erkrankt ist. Alle Details zum aktuellen Stand der Dinge: Regelung zum Corona-Kinderkrankengeld endet: Droht Eltern Lohnausfall?
Wer kann Kinderkrankengeld beantragen?
Fangen wir einmal ganz von vorne an: Ob ihr im Fall der Krankheit eures Kindes Anspruch darauf habt, Kinderkrankentage einzureichen und somit Kinderkrankengeld zu beziehen, hängt von eurem beruflichen Status ab. Denn das Kinderkrankengeld ist in erster Linie als Lohnersatz für gesetzlich krankenversicherte Angestellte vorgesehen. Trifft das auf euch zu, dann habt ihr die Möglichkeit, euch für das Kind krankschreiben zu lassen. Ihr könnt dann also Kinderkankentage zu nehmen und Kinderkrankengeld bekommen.
Auf diese Weise könnt ihr euer Kind zu Hause gesund pflegen, ohne gleichzeitig arbeiten zu müssen, bekommt aber weiterhin zumindest einen Großteil eures Einkommens.
Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Angestellte
Gesetzlich krankenversicherte Angestellte können sich für das Kind von einem Arzt oder einer Ärztin krankschreiben lassen, sprich: Kinderkrankentage nehmen, für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen und das Kind zu Hause pflegen, ohne arbeiten zu müssen.
Das Kinderkrankengeld ist aber keine zusätzliche Zahlung, sondern ein Ersatz für euren Arbeitslohn, den ihr bei Einsatzfähigkeit vom Arbeitgeber bekommen hättet. Wärt ihr selbst krank und dadurch arbeitsunfähig, würde euer Arbeitgeber sechs Wochen lang euren Lohn zu vollen 100 Prozent weiter zahlen. Falls eure Krankheit länger andauerte, bekämt ihr im Anschluss an diese sechs Wochen in der Regel 90 Prozent eures Nettolohns als Entgeltersatzleistung monatlich von der Krankenkasse ausbezahlt (Betonung liegt auf „in der Regel“ – nicht alle Krankenkassen zahlen gleich viel – mehr dazu siehe Höhe des Kinderkrankengeldes).
Wer zahlt den Lohn, wenn das Kind krank ist?
Ist euer Kind krank und nehmt ihr zwecks Betreuung Kinderkrankentage, besteht kein genereller Anspruch auf eine solche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Manche Firmen sind hier kulant und zahlen freiwillig noch einige Tage weiter, ohne, dass ihr sofort einen “blauen Schein” (Kinderkrankenschein) einreichen müsst. Andere fordern den Schein direkt ab dem ersten Tag ein. Sie zahlen also nicht freiwillig weiter, sondern möchten, dass die Krankenkasse sofort einspringt.
Das macht die Krankenkasse dann ab dem Tag, ab dem der Arbeitgeber nicht mehr zahlt (gegebenenfalls also direkt ab Tag eins) und überweist euch stattdessen das Kinderkrankengeld. Es beträgt aber ebenfalls nur 90 Prozent des Nettolohns.
Gesetzlich versicherte, festangestellte Eltern kranker Kinder müssen dann schließlich auf 10 Prozent ihres Einkommens verzichten. Und davon werden auch noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Nur die üblichen Krankenversicherungsbeiträge fallen weg. Denn in der Phase, in der ihr Kinderkrankengeld bezieht, seid ihr beitragsfrei weiter bei eurer Krankenversicherung versichert.
Eines ist aber nicht von der Hand zu weisen: Es ist für Eltern zwar sehr gut, dass es das Kinderkrankengeld überhaupt gibt – aber unter dem Strich bleibt euch weniger Geld übrig, wenn ihr Kinderkrankentage einreicht. Und der Unterschied zum normalen Nettolohn ist durch die fehlenden 10 Prozent und die Abzüge für die Sozialversicherungen nicht unerheblich.
Habt ihr das bereits erlebt, und welche Erfahrungen habt ihr mit dem Kinderkrankengeld gemacht?
Voraussetzungen fürs Kinderkrankengeld
Wie die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld aussehen, hängt davon ab, ob euer Kind selbst krank ist, oder ob seine Betreuungseinrichtung geschlossen hat / ausfällt und ihr die Betreuung deshalb übernehmen müsst. Wir zeichnen beide Fälle einmal nach.
Kind krank: Grundsätzliche Voraussetzungen fürs Kinderkrankengeld
Die generellen Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld sehen folgendermaßen aus:
- Ihr müsst gesetzlich versichert sein.
- Euer Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein.
- Euer Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein (bei älteren Kindern geht man davon aus, dass sie nicht permanent betreut werden müssen).
- Ihr braucht eine ärztliche Bescheinigung (“Kinderkrankenschein”), die aussagt, dass ihr aufgrund des erkrankten Kindes die häusliche Pflege übernehmen müsst.
- In eurem Haushalt gibt es niemanden, der an eurer Stelle die Krankenpflege für das Kind übernehmen kann (der andere Elternteil oder eine bei euch lebende Oma z.B.).
Übrigens: Für Kinder mit Behinderung existiert keine Altersgrenze beim Kinderkrankengeld.
Betreuungseinrichtung fällt aus: Voraussetzungen fürs pandemiebedingte Kinderkrankengeld
Während Corona wurden die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld noch mal angepasst. Vorher musste das Kind krank sein, um Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen. Seit der Neuregelung könnt ihr als gesetzlich krankenversicherte, angestellte Eltern auch dann Kinderkrankentage nehmen, wenn euer Kind gesund ist, aber die Betreuungseinrichtung pandemiebedingt ausfällt. Dabei ist es egal, ob sie tatsächlich komplett schließt, oder ob die Betreuung nur eingeschränkt stattfinden kann.
Fast alle Familien haben diese Situation während Corona bereits erlebt und mussten zu Hause die (kranken) Kinder betreuen und gleichzeitig ihre Arbeit im Homeoffice stemmen.
Je kleiner die Kinder, desto größer der Spagat: Nur wenige Eltern können problemlos konzentriert arbeiten, während der Nachwuchs Aufmerksamkeit einfordert. Auch in diesem Fall habt ihr die Möglichkeit, Kinderkrankentage einzureichen und Kinderkrankengeld zu erhalten.
Das sind also die Corona-bedingten Voraussetzungen, unter denen ihr ein nichtkrankes Kind aufgrund fehlender Betreuung zu Hause betreuen und dafür Kinderkrankentage einreichen könnt:
- Ihr müsst gesetzlich versichert sein.
- Euer Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein.
- Euer Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein (bei älteren Kindern geht man davon aus, dass sie nicht permanent betreut werden müssen).
- In eurem Haushalt gibt es niemanden, der an eurer Stelle die Krankenpflege für das Kind übernehmen kann.
und:
- Die Kita ist aufgrund von Corona geschlossen oder
- Der Schulunterricht findet nicht mehr in Präsenz statt, sondern zu Hause (“Homeschooling”) oder
- Die Betreuung eures Kindes kann in der Einrichtung nur noch eingeschränkt erfolgen oder
- Es gibt eine Empfehlung der Behörden, die Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen oder
- Ihr könntet zwar im Homeoffice arbeiten, das lässt sich aber nicht mit der gleichzeitigen Betreuung des Kindes (oder der Kinder) vereinbaren.
Höhe Kinderkrankengeld: Wie viel bekomme ich?
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel mindestens 70 Prozent vom letzten Bruttolohn und maximal 90 Prozent eures Nettolohns.
Gleichzeitig gibt es eine Höchstgrenze von 112,88 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt (die sogenannte kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze). Die maximale Lohnersatzleistung, die Krankenkassen zahlen, beträgt für alle Versicherten dementsprechend 2.257,60 Euro pro Monat, in dem ihr ausfallt (bei 20 Kalendertagen).
Davon müssen dann auch noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Einzig Krankenversicherungsbeiträge müsst ihr in diesem Zeitraum nicht begleichen, denn während der Kinderkrankentage seid ihr beitragsfrei bei eurer Krankenkasse weiterversichert.
Rechenbeispiele zur Höhe des Kinderkrankengeldes
- Bruttogehalt von 4.900 / Monat , netto 2.800 Euro / Monat:
- Brutto: 4.900 / 30 Tage = 163,33 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise brutto), davon 70 % = 114,33 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Netto: 2.800 / 30 Tage = 93,33 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise netto), davon 90 % = 83,99 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Ihr erhaltet bei diesem Gehalt also minimal 83,99 Euro und maximal 114,33 Euro pro Tag, an dem ihr ausfallt. Fallt ihr einen ganzen Monat lang aus (also 20 Kalendertage lang) entspräche das einer Lohnersatzleistung von minimal 1.679 Euro und maximal 2.286,60 Euro. Das ist ein bedeutender Unterschied zu eurem „normalen“ Netto vom 2.800 Euro / Monat.
- Bruttogehalt von 3.000 Euro / Monat, netto 1.900 Euro / Monat:
- Brutto: 3.000 / 30 Tage = 100 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise brutto), davon 70 % = 70 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Netto: 1.900 / 30 Tage = 63,33 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise netto), davon 90 % = 56,99 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Ihr erhaltet bei diesem Gehalt also minimal 56,99 Euro und maximal 70 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt. Fallt ihr einen ganzen Monat lang aus (also 20 Kalendertage lang), entsprächen diese Tagessätze einer Lohnersatzleistung von minimal 1.139,80 Euro und maximal 1.400 Euro. Das ist ein bedeutender Unterschied zu eurem „normalen“ Netto vom 1.900 Euro / Monat.
Und dabei ist auch noch wichtig zu wissen: Nicht jede Krankenkasse zahlt gleich viel Kinderkrankengeld.
Bei der AOK heißt es dazu beispielsweise:
Die AOK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es sind sogar 100 Prozent, sofern Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig. Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2021: 112,88 Euro). (Quelle: aok.de, 2.12.2021)
Dabei kann „bis zu 90 Prozent“ eben auch bedeuten, dass es in diesem Fall keine 90 Prozent vom Nettogehalt sind, sondern weniger.
Um den exakten Betrag für das Kinderkrankengeld festsetzen zu können, muss die Krankenkasse zunächst herausfinden, wieviel ihr zuletzt verdient habt. Dazu wird sie sich mit eurem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Die Übermittlung der benötigten Daten findet dann elektronisch verschlüsselt über den sogenannten “Datenaustausch Entgeltersatzleistungen” (DTA EEL) statt und ist darüber datenschutzrechtlich abgesichert.
Welche Krankenkasse zahlt wie viel Kinderkrankengeld?
Wir haben hier eine Übersicht erstellt, anhand der ihr erkennen könnt, wie sich die größten, gesetzlichen Krankenkassen selbst zur Höhe des Kinderkrankegeldes äußern. Dabei ist wichtig zu beachten, wie genau sie die Regelungen formulieren. Ein „bis zu“ kann bedeuten, es wird weniger gezahlt.
- AOK: Bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (also maximal 112,88 Euro / Tag)
- Barmer: Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld im Jahr 2021 maximal 112,88 Euro.
- DAK: Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie zudem in den vorausgegangenen zwölf Kalendermonaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen, zahlen wir Ihnen sogar 100 Prozent. Das Höchstkrankengeld liegt 2021 und 2022 bei 112,88 Euro pro Tag.
- HEK: Das Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer beträgt 90% des entgangenen Arbeitsentgelts, 100% des entgangenen Arbeitsentgelts, wenn in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber gewährt wurden.
- HKK (die HKK äußert sich nicht explizit zur Höhe des Kinderkrankengeldes, macht aber zur Höhe des normalen Krankengeldes folgende Angabe): Von Ihrem Bruttogehalt werden 70 Prozent als Krankengeld festgesetzt. Allerdings darf diese Summe 90 Prozent des letzten regelmäßigen Nettoentgelts nicht übersteigen und höchstens 112,88 Euro (2021) täglich betragen.
- IKK: Es beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres letzten Bruttogehalts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettos. Generell gilt ein täglicher Höchstbetrag.
- KKH: Das Krankengeld Kind berechnet sich aus dem tatsächlich während der Betreuung Ihres erkrankten Kindes ausgefallenen Arbeitsentgelt. Es entspricht 90 % Ihres entfallenen Nettoarbeitsentgelts bzw. 100 % dessen, wenn Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) erhalten haben. Davon führen wir gleich Ihren Teil der Sozialversicherungsbeiträge ab.
- Knappschaft (die Knappschaft äußert sich nicht explizit zur Höhe des Kinderkrankengeldes, macht aber Angaben zur Höhe des normalen Krankengeldes): Für Arbeitnehmer beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des letzten Bruttogehalts. Und maximal 90 Prozent des letzten Nettogehalts. Auch beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht das Krankengeld.
- Novitas BKK: Im Regelfall erhalten Sie von uns 90 % des entgangenen Nettolohnes. Sollten sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen erhalten haben, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 % des entgangenen Nettolohnes.
- Salus BKK: Das Kinderkrankengeld beträgt 90% Ihres ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten eine Einmalzahlung (beispielsweise Urlaubsgeld) erhalten haben, erhöht es sich auf 100%.
- TKK: Wir zahlen Ihnen 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro (2021) pro Tag.
- Viactiv: Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent Ihres letzten Bruttogehalts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent Ihres letzten Nettoentgelts. Zusätzlich legt der Gesetzgeber jedes Jahr einen Krankengeld-Höchstbetrag fest. Für 2021 beträgt dieser 112,88 Euro (Bruttokrankengeld) pro Kalendertag.
Abgerufen wurden diese Informationen von den Websites der jeweiligen Krankenkassen, Stand 2.12.2021.
Dauer der Kinderkrankentage: Wie lange kann ich mich krank melden?
Wie viele Kinderkrankentage Eltern zustehen, hängt davon ab, ob es sich um Alleinerziehende oder um Familien mit zwei Elternteilen handelt.
Für Familien mit zwei Elternteilen gilt jetzt während Corona (Stand: November 2021): Pro Kind und pro Elternteil gibt es 30 Kinderkrankentage pro Jahr.
Das Ganze hat aber eine Obergrenze in Bezug auf die Anzahl der Kinder. Bei mehreren Kindern darf jedes Elternteil pro Jahr maximal an 65 Arbeitstagen Kinderkrankentage einreichen.
Anzahl der pandemiebedingten Kinderkrankentage bei Familien mit zwei Elternteilen

Tabelle: So sieht der Anspruch auf Kindekrankentage bei zwei Eltern aus, Bild: Echte Mamas
Anzahl der pandemiebedingten Kinderkrankentage für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch, sie können pro Kind und Jahr 60 Kinderkrankentage nehmen. Auch hier existiert eine Obergrenze, die sich auf die Anzahl der Kinder bezieht – sie liegt bei 130 Tagen pro Jahr. Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:

Tabelle: Diesen Anspruch auf Kinderkrankentage haben Alleinerziehende, Bild: Echte Mamas
Anzahl der Kinderkrankentage vor Corona
Vor Corona fiel der Anspruch auf Kinderkrankentage deutlich geringer aus. In der nachfolgenden Tabelle seht ihr, was sich wann geändert hat:

Tabelle: So hat sich der Anspruch auf Kinderkrankentage seit 2019 verändert, Bild: Echte Mamas
Kinderkrankengeld beantragen – eine Anleitung
In der nun folgenden Anleitung zeigen wir euch, wie ihr in den verschiedenen Situationen vorgeht. Im allerersten Schritt solltet ihr – unabhängig davon, ob euer Kind krank ist oder wegen Corona zu Hause betreut werden muss – einmal mit der Personalabteilung eures Arbeitgebers klären, für welchen Zeitraum euer Arbeitgeber bereit ist, euch weiterhin Gehalt zu zahlen.
Diese Information benötigt ihr nämlich in jedem Fall für die Krankenkasse – sie muss auf dem Antrag fürs Kinderkrankengeld vermerkt werden. Außerdem ist diese Information wichtig für euch. Denn sie entscheidet darüber, ob ihr direkt am ersten Krankheitstag mit dem Kind zum Arzt müsst, um einen Kinderkrankenschein zu holen, oder ob ihr euch damit noch ein, zwei Tage Zeit lassen könnt.
Kinderkrankengeld im Normalfall beantragen
- Krankmeldung beim Arbeitgeber: Sobald ihr wisst, dass euer Kind krank ist und dass ihr nicht arbeiten könnt, meldet ihr euch unverzüglich bei eurem Arbeitgeber und gebt ihm Bescheid.
- Ärztliche Untersuchung: Nun geht ihr mit dem Kind zum Arzt oder zur Ärztin. Lasst euch einen Kinderkrankenschein ausstellen, der bestätigt, dass das Kind häusliche Betreuung zur Genesung benötigt (der offizielle Name des Dokuments lautet Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes).
- Antrag auf Kinderkrankengeld ausfüllen: Auf der Rückseite des Kinderkrankenscheins findet ihr direkt das Antragsformular für die Krankenkasse, dieses füllt ihr aus und reicht den gesamten Schein bei eurer Krankenkasse ein. Hier müsst ihr auch eintragen, ob euer Arbeitgeber den Lohn weiter übernimmt und falls ja für wie viele Tage.
- Kinderkrankenschein bei der Krankenkasse einreichen: Am besten schickt ihr den Kinderkrankenschein direkt nach Erhalt an die Krankenkasse. Heutzutage muss das nicht mehr per Post passieren. Bei den meisten Krankenkassen könnt ihr den Schein einfach abfotografieren und mailen oder per App / online hochladen.
- Kinderkrankenschein beim Arbeitgeber einreichen: Auch der Arbeitgeber benötigt eine Ausfertigung bzw. eine Kopie des Kinderkrankenscheins für seine Unterlagen.
- Prüfung: Nach der Beantragung prüft die Krankenkasse euren Anspruch und fragt ggf. bei eurem Arbeitgeber an, wie hoch euer Verdienst war, um die Höhe eures Anspruchs festzulegen. Sollte sie weitere Informationen von euch benötigen, kommt die Krankenkasse direkt auf euch bzw. euren Arbeitgeber zu.
- Auszahlung: Die Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab dem Tag der Krankschreibung von nun an taggenau aus.
So sieht ein “blauer Schein” (Kinderkrankenschein) aus
An dieser Stelle wollen wir einmal zeigen, wie eine Kinderkrankschreibung aussieht. Das ist gut zu wissen, weil sie gleichzeitig das Formular für die Beantragung des Kinderkrankgeldes darstellt.
Früher waren die Vorlagen für Kinderkrankenscheine blau, weshalb sie auch heute noch “blauer Schein” genannt werden.
Hier zeigen wir eine alte Mustervorlage für einen Kinderkrankenschein bzw. die sogenannte “Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes”, deren Rückseite für die Beantragung des Kinderkrankengeldes genutzt wurde:

Muster der Rückseite eines Kinderkrankenscheins, Bild: Echte Mamas
Auf der Vorderseite hat euer Arzt bzw. eure Ärztin zuvor alle notwendigen Eintragungen rund um die Erkrankung vorgenommen. Die Vorderseite des alten Kinderkrankenscheins sah folgendermaßen aus:

Muster der Vorderseite eines Kinderkrankenscheins, Bild: Echte Mamas
Manche Ärztinnen und Ärzte verwenden noch diese blauen Scheine, viele nutzen aber bereits die neuen Vorlagen für Krankschreibungen. Diese sind nicht mehr blau, sondern eher rosafarben und nur noch einseitig. Hier füllt ihr den Antrag auf Kinderkrankengeld also direkt auf der Vorderseite aus. Gemeinsam mit diesem Schein erhaltet ihr außerdem eine Ausfertigung für den Arbeitgeber, die ähnlich aussieht, aber weder die genaue Diagnose noch das Antragsformular enthält.
Kind gesund, aber Betreuung fällt aus: Pandemiebedingtes Kinderkrankengeld beantragen
- Abmeldung beim Arbeitgeber: Teilt eurem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass ihr ausfallt, weil euer Kind nicht betreut werden kann.
- Bescheinigung von der Betreuungseinrichtung anfordern: In diesem Fall geht ihr nicht mit dem Kind zum Arzt oder zur Ärztin, sondern holt euch eine Bescheinigung von der Betreuungseinrichtung (z.B. Kita, Schule, Tagespflege, Hort), in der steht, dass die Einrichtung die Betreuung aufgrund der Covid-Situation nicht weiter übernommen werden kann. In den meisten Fällen haben die Einrichtungen (Kitas, Schulen etc.) dafür eigene Vorlagen entwickelt, die sie auf eure Anfrage hin nur noch ausfüllen und an euch aushändigen. Für den Fall, dass sie über keine eigenen Vorlagen verfügen, könnt ihr darum bitten, dass sie diese Mustervorlage des Bundesfamilienministeriums ausfüllen.
- Bescheinigung von der Betreuungseinrichtung beim Arbeitgeber einreichen: Nachdem ihr die Bescheinigung von der Betreuungseinrichtung erhalten habt, reicht ihr eine Ausfertigung davon bei eurem Arbeitgeber ein. Die zweite Ausfertigung benötigt ihr noch für die Krankenkasse (siehe Punkt 5).
- Corona-Antragsformular der Krankenkasse ausfüllen: Die meisten Krankenkassen haben für die Corona-Situation inzwischen eigene Antragsformulare (namens Antrag auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes nach §45 Abs. 2a SGB V) entworfen, die ihr ausfüllen müsst, um Kinderkrankengeld für den Fall eines Betreuungsausfalls zu beantragen. Links zu den verschiedenen Anträgen der großen Kassen findet ihr hier.
- Antrag bei der Krankenkasse einreichen: Nun reicht ihr den ausgefüllten Antrag (siehe Punkt 4) zusammen mit der zuvor eingeholten Bescheinigung der Betreuungseinrichtung (siehe Punkt 2) bei eurer Krankenkasse ein.
- Prüfung: Die Krankenkasse prüft alles und meldet sich, falls sie noch Informationen von euch benötigt bzw. fragt eure Daten direkt bei eurem Arbeitgeber ab.
- Auszahlung: Die Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld rückwirkend und taggenau an euch aus.
Corona-Antragsformulare der Krankenkassen
Wir haben die Links zu den Antragsformularen der größten Krankenkassen hier für euch zusammengestellt:
- AOK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- Barmer: Antrag auf Kinderkrankengeld
- DAK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- HEK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- HKK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- IKK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- KKH: Antrag auf Kinderkrankengeld
- Knappschaft: Antrag auf Kinderkrankengeld
- Novitas BKK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- Salus BKK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- TKK: Antrag auf Kinderkrankengeld
- Viactiv: Antrag auf Kinderkrankengeld
Oftmals besteht bei den Krankenkassen aber auch die Möglichkeit, den Antrag direkt online in ihrem jeweiligen Mitgliederbereich zu stellen, womit keine Unterschrift und auch kein Postversand nötig ist.
Kinderkrankengeld für Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende, die gesetzlich versichert und fest angestellt sind, haben jedes Jahr Anspruch auf Kinderkrankentage und damit auf Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent ihres Nettogehaltes.
Weil sie alleine für ihre Kinder verantwortlich sind, verdoppeln sich die Kinderkrankentage im Vergleich zu Familien mit zwei Elternteilen auf 60 Kinderkrankentage pro Kind und Jahr sowie maximal 130 Tage im Jahr. Die Staffelung gestaltet sich für Alleinerziehende folgendermaßen:
Die generellen Voraussetzungen, unter denen sie Kinderkrankentage nehmen können, sind dieselben wie bei Familien mit zwei Elternteilen.
Kinderkrankengeld für Selbstständige
Ob Selbstständige Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, hängt davon ab, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Für privat krankenversicherte Selbstständige gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Privatversicherten – die generell keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, ihren Verdienstausfall während Corona aber durch eine Entschädigung gemäß §56 des Infektionsschutzgesetzes kompensieren können (weitere Infos hier).
Allerdings haben gesetzlich krankenversicherte Selbstständige auch keinen automatischen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gilt folgendes:
Wer als Selbstständiger oder Selbstständige freiwillig in die gesetzliche Krankenkasse einzahlt, muss gleichzeitig freiwillig mehr leisten als den ermäßigten Beitragssatz (derzeit 14 Prozent), nämlich den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent plus noch einen Zusatzbeitrag.
Nur dann haben gesetzlich versicherte Selbstständige einen Anspruch auf eigenes Krankengeld, das ab dem 43. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, wenn sie also selbst erkranken. Und nur, wenn sie einen Anspruch auf eigenes Krankengeld haben, können sie für ein Kind auch Kinderkrankengeld beziehen, falls das Kind krank wird oder die Betreuungseinrichtung pandemiebedingt schließt.
Wer sich dafür entscheidet, diesen erhöhten Beitragssatz freiwillig zu leisten, ist an diese Entscheidung übrigens drei Jahre lang gebunden und muss auch im Fall eines Krankenkassenwechsels weiter den höheren Beitrag leisten, bis diese drei Jahre vorüber sind.
Verdienstausfallentschädigung statt Kinderkrankengeld für Privatversicherte
Privat krankenversicherte Eltern haben generell keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld – das war auch vor Corona schon so, und daran hat sich durch die Neuregelungen während der Pandemie nichts geändert.
Ihnen steht aber eine andere Unterstützung zur Verfügung, und zwar eine Verdienstausfallentschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes. Die gibt es aber wiederum nicht nur für Privatversicherte, sondern für alle Arbeitnehmer.
Grundvoraussetzungen dafür:
- Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein.
- Für Kinder mit Behinderung bzw. Hilfebedürftigkeit gibt es jedoch keine Altersgrenze.
- Die Entschädigung beläuft sich in den ersten sechs Wochen des Verdienstausfalls auf 100 Prozent des Nettoeinkommens, ab der siebten Woche auf auf 67 Prozent des Nettoeinkommens und liegt bei maximal 2016 Euro pro Monat.
- Familien mit zwei Elternteilen können maximal zehn Wochen pro Jahr und Elternteil erhalten.
- Alleinerziehende erhalten diese Entschädigung maximal 20 Wochen pro Jahr.
- Die Entschädigungsleistung muss nicht am Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann sich über verschiedene Tage im Jahr verteilen.
Wichtig dabei zu wissen: Der Anspruch beginnt immer von Jahr zu Jahr neu. Erstmaliger Beginn war der 29.03.2021 – dementsprechend startet das nächste Anspruchsjahr am 29.03.2022. Im ersten Jahr nicht in Anspruch genommene Tage können nicht ins Folgejahr übertragen werden.
Die Verdienstausfallentschädigung lässt sich online über das Infoportal des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantragen.
Übrigens besteht auch dann kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind selbst privat krankenversichert ist. Im Umkehrschluss bedeutet das: Kinder müssen selbst gesetzlich krankenversichert sein. Es kann also sein, dass ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, das Kind aber über die private Krankenversicherung der Partnerin oder des Partners mitversichert ist. Auch in diesem Fall erhalten beide Elternteile kein Kinderkrankengeld.
Weitere FAQs rund um das Thema Kinderkrankengeld
Welche Frist muss ich beim Kinderkrankengeld-Antrag einhalten?
Sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse solltet ihr unverzüglich Bescheid geben, sobald ihr wisst, dass ihr aufgrund der Krankheit eures Kindes nicht arbeiten könnt.
Früher musste man den (Kinder-)Krankenschein zur Post bringen. Heute ist es in der Regel möglich, ihn abzufotografieren und auf digitalem Weg an den Arbeitgeber und die Krankenkasse zu schicken. Erledigt das – sofern ihr könnt – am besten so schnell wie möglich und lasst das nicht schleifen. Die Krankenkasse benötigen den Kinderkrankenschein in der Regel spätestens sieben Tage nach dem ersten Tag der Krankschreibung. Nehmt diese Frist ernst – denn haltet ihr euch nicht daran, droht euch im Ernstfall der Ausfall des Lohns, und ihr erhaltet kein Kinderkrankengeld.
Wer zahlt das Kinderkrankengeld aus?
Für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes ist eure jeweilige Krankenkasse zuständig, bei der ihr das Kinderkrankengeld zuvor auch beantragt habt. Bei einem kranken Kind füllt ihr dazu die Antragsfelder auf dem Kinderkrankenschein aus. Müsst ihr das Kind zu Hause betreuen, weil es aufgrund von Corona nicht in die Kita oder in die Schule gehen kann, gibt es bei jeder Krankenkasse extra Antragsformulare, die euch dafür zur Verfügung stehen.
Kann ich gleichzeitig zum Kinderkrankengeld Lohnersatzleistungen gemäß §56 des Infektionsschutzgesetzes beziehen?
Nein, das ist nicht möglich, und auch der andere Elternteil hat in dieser Zeit dann übrigens keinen Anspruch darauf. Sobald ein Elternteil Kinderkrankengeld bezieht, erhält auch der andere keine Lohnersatzleistungen gem. §56 des Infektionsschutzgesetzes mehr. Der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung ruht dann so lange, wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund der Krankheit des Kindes krankgeschrieben sind und Kinderkrankengeld bekommen.
Was bedeutet “die Regelung trat rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft”?
Während der Corona-Pandemie hat die Regierung die Regeln für das Kinderkrankengeld mehrfach angepasst und den Anspruch auf Kinderkrankentage immer weiter erhöht, um Eltern zu entlasten. Seit 2021 haben Familien mit zwei Elternteilen einen Anspruch auf 30 Kinderkrankentage pro Elternteil, Kind und Jahr. Bei Alleinerziehenden sind es 60 Tage pro Kind und Jahr. In 2020 waren es noch 15 bzw. 30 Tage.
Diese Neuregelung trat aber erst am 23. April 2021 in Kraft. Weil sie rückwirkend zum 1.1.2021 gilt, zählen die 30 bzw. Kinderkrankentage bereits für das ganze Jahr. Mal angenommen, ihr hattet zwischen Januar und April 2021 bereits die zuvor geltenden 15 (Familien mit zwei Elternteilen) bzw. 30 (Alleinerziehende) Kinderkrankentage komplett aufgebraucht, dann konntet ihr durch die Neuregelung ab dem 23. April dennoch weitere Kinderkrankentage einreichen, weil die Anzahl erhöht wurde.
Was ist mit Kindern über 12 Jahren?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder über 12 Jahren nicht mehr permanent zu Hause betreut werden müssen, deshalb wird das Kinderkrankengeld nur für jüngere Kinder, für Kinder mit Behinderung oder Kinder mit besonderem Hilfsbedarf bezahlt.
Muss ich das Kinderkrankengeld versteuern?
In manchen Fällen kann es im Nachhinein noch dazu kommen, dass das Kinderkrankengeld eine höhere Versteuerung nach sich zieht. Wie das genau aussehen kann, erklären wir in unserem Artikel zum Thema Kinderkrankengeld als Steuerfalle.
mein sohn 13 Jahre alt musste operiert werden Handgelenke bruch natürlich müssten wir ehe mein Mann mit Arzt vor op reden wegen Narkose usw darüber wollte er von seine Arbeit sieh frei stellen.natzrlich später zu aok und was gibt’s das interessiert aok nicht keine Kinder Krankengeld Sohn ist 13.und was jetzt fragte meine mann. Antwort war nehmen Sie Urlaub