Witwenrente: Was steht mir zu, wenn mein Ehemann stirbt?

Ein Thema, das die meisten aus gutem Grund eher verdrängen: Wie stehe ich eigentlich finanziell da, wenn mein Partner stirbt? Tatsächlich kann es aber auch gewisse Ängste lindern, wenn man weiß, was einen im schlimmsten Fall erwarten würde – vor allem, wenn auch Kinder mit im Spiel sind. Wir erklären dir, worauf du als Hinterbliebene Anspruch hast und was du alles zur sogenannten Witwenrente wissen solltest. 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Witwenrente steht einem zu, wenn der Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt
  • Die Ehe muss dafür in der Regel mindestens seit einem Jahr bestanden haben und der Verstorbene mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben
  • Je nach Lebensumständen erhält der oder die Hinterbliebene eine große oder eine kleine Witwenrente
  • Um die Rente zu erhalten, muss ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden

Was ist eine Witwenrente?

Die umgangssprachlich als Witwenrente bekannte Geldleistung (ganz korrekt eigentlich Witwen- und Witwerrente) bekommen Hinterbliebene, wenn der Ehepartner stirbt. Dabei handelt es sich um einen Anteil der gesetzlichen Rente, die der verstorbene Ehemann oder Ehefrau (oder eingetragene Lebenspartner) zum Zeitpunkt des Todes bereits bekam oder auf die theoretisch Anspruch bestanden hätte.

Weil der Tod des versicherten Ehepartners die Voraussetzung für die Auszahlung des Geldes ist, gilt die Witwenrente auch als „Rente wegen Todes“ und zu den Hinterbliebenenrenten, wie z.B. auch die (Halb-)Waisenrente. Abgesehen von allen romantischen Beweggründen ist die Witwenrente also durchaus noch ein weiterer ganz pragmatischer Aspekt, der für eine Eheschließung sprechen kann.

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente: 

Die Witwenrente wird nur unter bestimmten Voraussetzungen von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt. Sie soll zumindest teilweise den Unterhalt ersetzen, der durch den Tod des Partners im Familienleben wegfällt. Eine Grundbedingung für die Witwenrente ist, dass die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft für mindestens ein Jahr bestanden hat und der Verstorbene mindestens für 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass man „schnell noch“ vor dem Tod heiratet, damit der Partner dank einer sogenannten „Versorgungsehe“ abgesichert ist. Stirbt der Ehepartner aber überraschend bei einem Unfall, kann die Rentenversicherung auch vor Ablauf der 12 Monate bzw. der 5 Jahre eine Ausnahme machen. Anders sieht das aus, wenn die Ehe zum Beispiel im Wissen von einer tödlichen Krankheit geschlossen wurde. In dem Fall hat ein Gericht geurteilt, dass dann der Anspruch auf die Witwenrente entfällt.

Außerdem besteht der Anspruch auf die Witwenrente nur, solange du nicht wieder heiratest. Solltest du dich irgendwann dazu entscheiden eine neue Ehe einzugehen, dann kannst du keine Hinterbliebenenrente mehr bekommen.

Übrigens: Renten können nicht vererbt werden. Solltest du nach deinem Ehemann ebenfalls sterben, stellt die Rentenversicherung die Zahlung der Witwenrente ein. Eure Kinder hätten demnach keinen Anspruch auf das Geld.

Ab wann wird die Witwenrente ausgezahlt?

Stirbt dein Ehemann, erhältst du auf Antrag für die ersten drei Monate nach seinem Tod die volle Rente, die ihm zugestanden hat oder hätte. Dies passiert in der Regel mit einer einmaligen Zahlung. Für diese Zeit kann die Rente auch nicht gekürzt werden, weil dein eigenes Einkommen eventuell zu hoch ist. Bekam dein Ehemann bereits eine Rente, so steht dir für den Sterbemonat noch die gesamte Summe zu. Hat der Verstorbene noch keine Rente bezogen, zählt die Witwenrente schon ab dem Todestag.

Erst nach den drei auf den Todesmonat folgenden Monaten wird geprüft, in welcher Höhe dir langfristig eine Witwenrente zusteht. Diese Übergangszeit nennt man auch „Sterbevierteljahr“.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Je nach bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel das eigene Alter zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder gemeinsame Kinder, besteht entweder ein Anspruch auf eine große oder auf eine kleine Witwenrente.

Verschiedene Ansprüche: Die große und die kleine Witwenrente

Während bei der großen Witwenrente 55 oder sogar 60 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt werden, sind es bei der Kleinen 25 Prozent. Aber: Für die ersten drei Monate nach dem Tod (Sterbevierteljahr) wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt – unabhängig davon, welcher Anspruch danach besteht. 

Wichtig zu wissen: Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet

Bei beiden Formen der Hinterbliebenenrente wird übrigens das eigene Einkommen des Hinterbliebenen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dazu zählt zum Beispiel das Gehalt aus einem Job, andere Rentenformen, Elterngeld oder auch Arbeitslosen- und Krankengeld. Angerechnet werden aber nur die Einkünfte, die einen gewissen Freibetrag (je nach Bundesland aktuell ca. 937 – 950 Euro) übersteigen.

Große Witwenrente – Bedingungen und Höhe

Neben den grundsätzlichen Bedingungen (mindestens ein Jahr verheiratet, dein verstorbener Partner hat schon Rente bezogen oder mindestens 5 Jahre eingezahlt und du bist nicht wieder verheiratet) gibt es für die große Witwenrente weitere Voraussetzungen. Außerdem musst du zusätzlich mindestens einen dieser vier Punkte erfüllen:

  • Du kümmerst dich um ein Kind unter 18 Jahren
  • Du sorgst für ein Kind mit einer Behinderung, das nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann (unabhängig vom Alter des Kindes)
  • Du giltst selber als erwerbsgemindert: Das heißt, du kannst aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten.
  • Du hast das nötige Mindestalter erreicht. 2024 liegt dieses bei 46 Jahren und 2 Monaten.

Warum gibt es eine so „krumme“ Altersgrenze? 

Das liegt daran, dass durch Einführung der „Rente mit 67“ das Mindestalter jährlich in Monatsschritten von 45 auf 47 erhöht wird. Ab dem 1. Januar 2029 müsstest du also mindestens 47 sein, um Anspruch auf die große Witwenrente zu haben. 

So viel große Witwenrente steht dir zu

Die große Witwenrente steht dir theoretisch zeitlich unbefristet zu. Das heißt, du kannst sie bis zu deinem eigenen Tod bekommen oder eben bis zu einer eventuellen neuen Heirat. Durch das neue Recht bekommst du, wenn ihr nach 2001 geheiratet habt, 55 Prozent der Rente, die deinem verstorbenen Ehemann zugestanden hat oder hätte. Zudem wird der Betrag noch um einen gewissen Kinderzuschlag erhöht, wenn du für Kinder bis zum Alter von 3 Jahren gesorgt hast. Der Kinderzuschlag wird aber erst nach dem Sterbevierteljahr ausgezahlt.

Ist dein Mann hingegen vor dem 2. Januar 1962 geboren und ihr habt schon vor dem 1. Januar 2002 geheiratet, dann bekommst du nach altem Recht sogar 60 Prozent seiner Rente. Ein Kinderzuschlag entfällt in dem Fall jedoch.

Kleine Witwenrente – Höhe und Voraussetzungen

Du hast Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn du alle der folgenden Bedingungen erfüllst:

  • Du bist jünger als 46 Jahre und zwei Monate (Falls das Todesjahr 2024 ist. Bis 2029 erhöht sich das Alter auch hier um jeweils 2 Monate pro Jahr. Ab 2029 gilt dann pauschal 47 als Altersgrenze).
  • Du kümmerst dich zum Todeszeitpunkt nicht um ein Kind unter 18 oder mit einer Behinderung, das nicht für sich selbst sorgen kann. Letzteres gilt dabei alterunabhängig.
  • Du giltst nicht als erwerbsgemindert oder bist seit dem Jahr 2000 durchgehend erwerbsunfähig.

So viel kleine Witwenrente steht dir zu

Bei der kleinen Witwenrente bekommst du als Hinterbliebene 25 Prozent der gesetzlichen Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hat oder hätte. Und auch die kleine Witwenrente kannst du durch einen Kinderzuschlag aufstocken. Im Gegensatz zur großen Witwenrente, erhältst du die Kleine jedoch nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod. Ausnahme: Wenn ihr vor 2002 geheiratet habt oder dein Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, bekommst du auch die kleine Witwenrente lebenslang.

Übrigens: Wenn du ursprünglich die kleine Witwenrente bezogen hast, musst du später keinen neuen Antrag stellen. Sobald du das Mindestalter erreichst, hast du sozusagen automatisch Anspruch auf die größere Rente.

Was passiert bei einer Neuheirat mit der Hinterbliebenenrente?

Sobald du eine neue Ehe eingehst, erlischt der Anspruch auf die Witwenrente. Dabei ist es egal, ob du vorher eine große oder kleine Rente bekommen hast. Je nach dem steht dabei aber eine Menge Geld auf dem Spiel. Deshalb solltest du die Entscheidung, darauf zu verzichten, nicht allzu schnell treffen.

Solltest du dich dennoch für eine neue Heirat entscheiden, dann kannst du aber auch eine Abfindung für die große Witwenrente beantragen. Dabei bekommst du dann zwei gesamte Jahresrenten à 24 Monate basierend auf deinen vorherigen Bezüge. Um die Abfindung zu bekommen reicht übrigens ein formloses Schreiben an die Rentenversicherung.

Witwenrente beantragen – So kannst du den Antrag stellen

Den Antrag auf die Hinterbliebenenrente als Ehepartner sollte man so schnell wie möglich nach dem Tod stellen. Das geht zum Beispiel analog mit einem Antrag zum selber Ausdrucken und Ausfüllen in einer örtlichen Beratungsstelle. Oder aber man reicht den Antrag direkt digital bei der Rentenversicherung ein.

Diese Unterlagen und Dokumente werden dafür benötigt: 

  • Versicherungsnummer des Verstorbenen
  • Kontonummer (IBAN), auf das die Rente ausgezahlt wird
  • Angaben zur eigenen Kranken und Pflegeversicherung (Wie, wo und wie lange?)
  • Steueridentifikationsnummer
  • Bei Bezug von Sozialleistungen: Letzter Bescheid der ausstellenden Behörde
  • Falls vorhanden: Nachweise für z.B. Ausbildungszeiten oder den aktuellen Versicherungsverlauf

Falls du dich nicht selber um den Antrag kümmerst, braucht die „dritte Person“ außerdem noch eine Vollmacht oder Betreuungsurkunde und die Geburtsurkunde/ Stammbuch als Kopie.

Falls du Fragen rund um die verschiedenen Rentenformen hast, kannst du bei der Rentenversicherung übrigens auch einen Termin vereinbaren. Das geht auch wenn du dir konkret eine Beratung zur Witwenrente wünschst. Auf dieser Seite kannst du herausfinden, wo und wann in deiner Nähe eine Beratung vor Ort möglich ist!

Jana Krest
Obwohl ich ein absolutes Landkind aus der Eifel bin, lebe ich schon seit einigen Jahren glücklich in Hamburg. Hier habe ich nach meinem Bachelor in Medien- und Kommunikationswissenschaften und Soziologie auch noch meinen Master in Journalistik und Kommunikationswissenschaften gemacht. Während meines Studiums kümmerte ich mich frühmorgens, wenn die meisten noch schliefen, bei der Deutschen Presse-Agentur darum, dass die nächtlichen Ereignisse aus ganz Norddeutschland in die Nachrichten kamen. Und ich hatte jahrelang noch den für mich besten Nebenjob der Welt: Die süßen Kinder von anderen betreuen. Nachdem ich Echte Mamas zunächst als Praktikantin kennenlernen durfte, schreibe ich nun als Redakteurin über alles, was Mamas beschäftigt: Von praktischen Ratgeber-Texten über aktuelle Trends bis hin zu wichtigen Recht- und Finanzthemen.

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