Alleinerziehend? So holst du dir den Unterhalt, der dir zusteht

Es ist eine unglaublich hohe Zahl: Jedes Jahr werden in Deutschland um die 160.000 Ehen geschieden. Bei knapp der Hälfte der Scheidungen sind minderjährige Kinder im Spiel.

Ist der oftmals emotional aufwühlende Scheidungskampf überstanden, müssen Alleinerziehende sich meist komplett neu organisieren. Das gilt natürlich auch für Paare, die nicht verheiratet waren. Der Alltag will anders durchstrukturiert werden und – als wäre das nicht schon anstrengend genug – kommen häufig noch Geldsorgen dazu.

Alleinerziehend zu sein ist heute in Deutschland das größte Armutsrisiko. Deswegen ist es gut zu wissen, welche Ansprüche man als Alleinerziehende hat.

Zur finanziellen Unterstützung gibt es den Unterhalt. Welcher Elternteil dem anderen diesen zahlt, hängt dabei vom gewählten Wohnmodell ab.

Beim Residenzmodell lebt das Kind bei einem Elternteil und besucht das andere nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien – lange Zeit war dies der Klassiker. In diesem Fall leistet der Elternteil seinen Anteil am Unterhalt durch die Zeit, die Pflege und die Erziehung, die er dem Kind ja quasi täglich zukommen lässt. Der andere Elternteil ist unterhaltspflichtig. Wieviel er zahlen muss, wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und berücksichtigt das Alter des Kindes sowie das Einkommen des Elternteils. In der Regel gilt: Je höher das Einkommen und je älter das Kind, umso höher ist der zu zahlende Unterhalt.

Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre 348 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 399 Euro und dann bis zum 18. Geburtstag 467 Euro. Unterhaltspflichtig sind Eltern ihren Kindern gegenüber so lange, bis die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Achtung: Vom Unterhalt wird noch die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wird. Denn beiden Eltern steht je eine Hälfte der Zahlung zu, aber sie wird nur an einen ausgezahlt – in der Regel demjenigen, bei dem das Kind lebt. Durch den verminderten Unterhalt wird dem zahlenden Elternteil seine Hälfte „gutgeschrieben.“

Allerdings ist es (zum Glück!!!!) immer häufiger so, dass viele Väter nach einer Scheidung nicht nur der Wochenende-Vater sein wollen, sondern gleichberechtigt mit der Mutter am Leben des Kindes teilhaben. Hier greift dann das Wechselmodell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen im Wechsel bei seinen Eltern lebt. Den Unterhalt des Kindes müssen in diesem Fall Vater und Mutter anteilig zu ihrem jeweiligen Einkommen bestreiten und das Kindergeld verrechnen.

Viele Kinder allerdings leben in einem „asymmetrischen“ Wechselmodell: Ihr Aufenthalt ist zu einem ungleichen Prozentsatz zwischen den Eltern aufgeteilt. Hier ist wieder der Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das Kind weniger Zeit verbringt, eventuell werden diese Tage mit Kind aber prozentual von der zu zahlenden Summe abgezogen.

Soweit die Theorie. Die Wahrheit sieht leider oftmals anders aus:

Studien zeigen, dass nur 30 Prozent (!) der Alleinerziehenden zuverlässig ihren Unterhalt vom Ex-Partner bekommen.

Wer diese Probleme hat, sollte den Unterhaltspflichtigen zuerst per Einschreiben zur Zahlung des Unterhalts mit

1. genauer Angabe der Höhe,

2. des Zeitpunkts und

3. und für welches Kind

auffordern.

Oder aber die Vorlage von Einkommensunterlagen anfordern. Nur dann können auch rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden!

Im Anschluss berät das Jugendamt weiter und bietet auch tatkräftige Unterstützung. Zeigt sich der Ex-Partner gesprächsbereit, wird es versuchen, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu führen Den so vereinbarten Betrag darf das Jugendamt dann einklagbar machen.

Funktioniert das auf diesem friedlichen Wege nicht, kann man für das Kind eine Beistandschaft beantragen. Aufgabe des Beistands ist es dann, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu ermitteln, diesen per Gerichtsbeschluss festlegen zu lassen und das Kind bei Unterhaltsklagen vor Gericht zu vertreten.

Verkompliziert sich der Fall aber weiter, bleibt am Ende doch oftmals nur der Gang zum Anwalt. Keine Bange, hier kann staatliche Beratungshilfe angefordert werden, wenn die finanziellen Mittel fehlen. Auskünfte darüber erhält man bei den Rechtspflegern am Amtsgericht oder direkt bei Anwälten. Kommt es tatsächlich zum Prozess, kann man direkt beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn sie während dieser Zeit finanziell in der Luft hängen oder der Unterhaltspflichtige dauerhaft nicht zahlt, können Alleinerziehende einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Laura Dieckmann
Als waschechte Hamburgerin lebe ich mit meiner Familie in der schönsten Stadt der Welt – Umzug ausgeschlossen! Bevor das Schicksal mich zu Echte Mamas gebracht hat, habe ich in verschiedenen Zeitschriften-Verlagen gearbeitet. Seit 2015 bin ich Mama einer wundervollen Tochter.

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